Familienhilfe
ASSISTENTIUM Leistungsbeschreibung
Wir von ASSISTENTIUM haben uns in den letzten Jahren intensiv mit dem Auf- & Ausbau der Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII beschäftigt. Hier zeigte sich ein zunehmender Bedarf von Familien für die Begleitung und Unterstützung in krisenhaften Lebenslagen. Daher haben wir unser Angebot um die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) und Erziehungsbeistandschaft (EB) als ambulante Unterstützungsformen für Familien und junge Heranwachsende erweitert.
Sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII
Die Sozialpädagogische Familienhilfe zählt in Deutschland zu den Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) und richtet sich an Familien in Krisen- und Belastungssituationen. Die Familien erhalten eine Hilfestellung und Begleitung in ihrer alltäglichen Lebenssituation. Alle Familienmitglieder werden gleichermaßen miteinbezogen, sofern erforderlich und gewünscht. Das Ziel ist dabei, die Sorgen und Nöte der Familie zu besprechen und durch die Mobilisierung von Ressourcen gemeinsam Lösungswege zu finden. Dieser Prozess ist auf die Handlungsbereitschaft und Motivation aller Beteiligter angewiesen.
Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB VIII
Die Erziehungsbeistandschaft zählt ebenfalls zu den Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) und richtet sich speziell an junge Heranwachsende. Ob Probleme in der Schule, Streit zuhause, Liebeskummer oder wenn dir deine Probleme über den Kopf zu wachsen scheinen – durch eine zielgerichtete Begleitung und Unterstützung werden deine eigenen Stärken mobilisiert und du lernst, Verantwortung für dich selbst und andere zu übernehmen. Durch regelmäßige Gespräche, gemeinsame Aktivitäten und Freizeitgestaltung sollen Krisen zusammen angegangen und erfolgreich bewältigt werden.
Weitere Hilfs- und Unterstützungsangebote
Flexible Betreuung nach § 27 SGB VIII
Hilfe in Notsituationen nach § 20 SGB VIII
Die Hilfen sind zeitlich variabel gestaltbar und erfolgen in der Regel auf Antrag beim Amt für Jugend und Soziales (ASD). Der Umfang orientiert sich am individuellen Bedarf des Kindes/Jugendlichen.
Antragsberechtigt sind die Personensorgeberechtigten der Kinder und Jugendlichen.